top of page

LDÄÄ aktiv gegen §219a – Prozess gegen Kristina Hänel am 24.11.2017

Redebeitrag Dr.Brigitte Ende vor dem Amtsgericht Giessen anlässlich Prozessauftakt „Kristina Hänel“


Wir, die Liste demokratische Ärztinnen und Ärzte (LDÄÄ) in der Delegiertenver- sammlung der Landesärztekammer Hessen und die Unterzeichnerinnen und Unter- zeichner der Solidaritätserklärung von Ärztinnen erklären uns mit Kristina Hänel und allen anderen Kolleginnen und Kollegen die betroffen sind solidarisch.


Kristina hat sich nicht einschüchtern lassen und den betroffenen Frauen die notwendigen Informationen nicht vorenthalten.


Aber Ihnen, Frau Kollegin Hänel, gilt auch unser Dank. Dafür, dass Sie mit einem scheinbar individuellen Problem, Ihrem heutigen Prozess, an die Öffentlichkeit ge- gangen sind.


Und uns damit klargemacht haben, es handelt sich um unser aller Problem!


Wer von uns kannte den Paragrafen 219a? Ich zumindest nicht und ich hätte mir bis vor kurzem nicht träumen lassen, dass ein Strafrechts-Paragraf aus dem Jahr 1933, ursprünglich eingeführt, um insbesondere jüdische und linke Ärztinnen und Ärzte zu kriminalisieren, uns und unsere Patientinnen heute noch bedroht.


Wir wenden uns entschieden gegen eine Auslegung des Paragrafen, der dem Patientenrechtegesetz (BGB) und den elementaren Rechten auf gesundheitliche Information widerspricht.


Ich zitiere aus der Erklärung des AKF: „ Dieses Recht auf Information muss selbstverständlich auch für sachliche Informationen über den Schwanger- schaftsabbruch im Rahmender Angebote einerArztpraxis gelten. Informationen für schwangere Frauen in dieser besonderen Konfliktsituation müssen transparent und zugänglich sein. Webseiten mit diesbezüglichen Inhalten, sei es von öffentlichen Stellen oder von Ärztinnen und Ärzten, sind heute das übliche Medium zur Informationsweitergabe“.


Im November 1918 erhielten die Frauen in Deutschland das aktive und passive Frauenwahlrecht. Liebe Politikerinnen und Politiker, nutzen sie das Jahr 2018, 100 Jahre Frauenwahlrecht, auch für eine Abänderung des Paragrafen 219a im Sinne der festgelegten Patientenrechte. Sachliche Informationen der Ärztinnen und Ärzte über ihr medizinisches Angebot darf nicht als Werbung gelten.


Viel Erfolg Kristina Hänel.



bottom of page